Naja Tatsache wird sein, dass sich B gem §149 Abs 1 StGB strafbar gemacht hat, B weiß ja, dass er kein Ticket hat, und verwendet ein fremdes trotzdem um gratis fahren zu dürfen?
Wenn sich B das Ticket selbständig genommen hat, ist A jedenfalls nicht strafbar, außer er hat B das Ticket gegeben ...
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- 18.01.2012, 23:15
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Also grundsätzlich ist wegen dem unerlaubten Geld abheben die Anwendung des §127 StGB (Diebstahl) richtig, obwohl sich die Lehre hier eher für den 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) entscheidet.
Zuzüglich zum Diebstahl müsste hier auch noch der §229 StGB (Urkundenunterdrückung ...
Zuzüglich zum Diebstahl müsste hier auch noch der §229 StGB (Urkundenunterdrückung ...