<t>§ 93 StVO mit dem Titel "Pflichten der Anrainer" definiert doch den Anrainer speziell als "Eigentümer einer Liegenschaft".
Für das Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen"
StVO § 52/1 ist die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer"
oder "Ausgenommen Anrainerverkehr" oft in Verwendung ...
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- 05.12.2012, 18:00
- Forum: Recht Allgemein
- Thema: StVO §93 und §52/1
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