3. Abschnitt
Informationspflichten
Allgemeine Informationen
§ 5. (1) Ein Diensteanbieter hat den Nutzern ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen:
1.
seinen Namen oder seine Firma;
2.
die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ...
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- 17.11.2015, 11:53
- Forum: Internetrecht
- Thema: Frage bzgl. Informationspflichten (ECG)
- Antworten: 1
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