Hallo!
- Mit BGBl I 85/2019 wurde das WGG geändert:
In § 15b Abs. 1 lit. b wird das Wort: „zehn“ durch das Wort: „fünf“ ersetzt:
(aktueller Gesetzestext:
§ 15b. (1) Eine Bauvereinigung kann ihre Baulichkeiten, Wohnungen und Geschäftsräume nachträglich in das Eigentum
(Miteigentum ...