Re: Kaufangebot Wohnung
Verfasst: 14.01.2024, 15:24
Eine letzte Frage: Meine Eltern stehen nun im Grundbuch. Was passiert z.B. beim Ableben meiner Mutter. Muss Sie ein Testament machen oder eine Schenkung vorher? Was wenn keine Vorbereitungen getroffen werden. Bin ich trotzdem automatisch gesetzlicher Erbe oder wird das an meinem Vater übertragen? Meine Mutter hat Krebs und es geht ihr gesundheitlich nicht gut, deswegen diese unangenehmen Fragen.
Die Wohnung wurde größtenteils von mir finanziert. Im Grundbuch stehe ich nicht weil die Hausverwaltung das nicht machen wollte.
Vielen Dank für eure rechtlichen Tipps.
Hier ein Auszug aus dem Kaufvertrag:
Die Wohnung wurde größtenteils von mir finanziert. Im Grundbuch stehe ich nicht weil die Hausverwaltung das nicht machen wollte.
Vielen Dank für eure rechtlichen Tipps.
Hier ein Auszug aus dem Kaufvertrag:
11. Vorkaufsrecht
11.1. Der Käufer erklärt in Kenntnis darüber zu sein, dass die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes mit der WGG-Novelle 2015 (BGBI Nr.157/2015) geändert wurden und die geänderten Bestimmungen seit 01.01.2016 in Kraft sind.
11.2.
Demzufolge steht der Verkäuferin im Fall einer nachträglichen Übertragung der Wohnung gemäß § 15b WGG in das Eigentum ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß § 15g Abs. 2Z2WGG darf ohne Zustimmung der Verkäuferin binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages im Grundbuch nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß § 15g Abs. 2 WGG oder spätestens nach fünfzehn Jahren ab Kaufvertragsabschluss.
Der Käufer hat im Fall einer (Weiter-) Übertragung des Kaufgegenstandes binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
1. des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung gemäß § 15e Abs. 1 WGG oder § 15c lit. b WGG (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß § 15d Abs. 2 WGG) mit
2. dem vereinbarten (§ 15d Abs. 1WGG) oder festgesetzten §( 15d Abs. 2 WG und § 15e Abs. 2 WGG) Kaufpreis ergibt, an die Verkäuferin zu leisten.
Bei nachträglicher Übertragung ni das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß §15b, auf welche die Vorschriften der § 15c bis § 15f nicht anwendbar sind, ist unter Z1 der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter 2 2 der vereinbarte Kaufpreis.
11.3. Als (Weiter-) Übertragung gemäß § 15g Abs. 1 und 2 WGG gelten alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Eigentums oder des Mindestanteils an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefahrten. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer nachweislich seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragener Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.