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Verfasst: 04.01.2016, 14:49
von lexlegis
Um das klar zu stellen!

Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn es kein Testament gibt. Ihr Anspruch, wonach sich der Bruder auf den gesetzlichen Erbteil, das, was er zu Lebzeiten erhalten hat anrechnen lassen muss, fußt auf § 790 Satz 2 ABGB.

Hiervon ist nur § 788 ABGB betroffen.

Gemäß § 791 ABGB bleiben Schenkungen bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.

Sie sollten lernen Termini richtig zu gebrauchen, wenn Sie sich derselben schon bedienen!

Verfasst: 07.01.2016, 10:15
von Hubert Neubauer
lexlegis hat geschrieben:Um das klar zu stellen!

Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn es kein Testament gibt. Ihr Anspruch, wonach sich der Bruder auf den gesetzlichen Erbteil, das, was er zu Lebzeiten erhalten hat anrechnen lassen muss, fußt auf § 790 Satz 2 ABGB.

Hiervon ist nur § 788 ABGB betroffen.

Gemäß § 791 ABGB bleiben Schenkungen bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.

Sie sollten lernen Termini richtig zu gebrauchen, wenn Sie sich derselben schon bedienen!
Das ist richtig Blödsinn. Wenn man alles zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte verschenkt, dann hat man gegen diese einen Pflichttteilsergänzungsanspruch.

Richtig

Verfasst: 07.01.2016, 21:56
von lois1
Richtig. Les dir mal die BGH und OLG Urteile durch

790, 791 betrifft den Erbteil.

785,951 den Pflichtteil

Verfasst: 11.01.2016, 08:44
von Hubert Neubauer
Lois scheint auch ein ausgewiesener Experte des Rechts zu sein.

BGH ist Deutschland. :roll:

Tschuldigung

Verfasst: 12.01.2016, 09:34
von lois1
OGH richtig Herr aeh Hoher Rat :) Bitte untertaenigst um Vielmals Entschulddigung

Hm:Wenn man alles zu Lebzeiten an Pflichtteilsberechtigte verschenkt, dann hat man gegen diese einen Pflichttteilsergänzungsanspruch.

Hm Hm Hm