Verfasst: 04.01.2016, 14:49
Um das klar zu stellen!
Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn es kein Testament gibt. Ihr Anspruch, wonach sich der Bruder auf den gesetzlichen Erbteil, das, was er zu Lebzeiten erhalten hat anrechnen lassen muss, fußt auf § 790 Satz 2 ABGB.
Hiervon ist nur § 788 ABGB betroffen.
Gemäß § 791 ABGB bleiben Schenkungen bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.
Sie sollten lernen Termini richtig zu gebrauchen, wenn Sie sich derselben schon bedienen!
Sie haben keinen Pflichtteilsanspruch, wenn es kein Testament gibt. Ihr Anspruch, wonach sich der Bruder auf den gesetzlichen Erbteil, das, was er zu Lebzeiten erhalten hat anrechnen lassen muss, fußt auf § 790 Satz 2 ABGB.
Hiervon ist nur § 788 ABGB betroffen.
Gemäß § 791 ABGB bleiben Schenkungen bei der gesetzlichen Erbfolge unberücksichtigt.
Sie sollten lernen Termini richtig zu gebrauchen, wenn Sie sich derselben schon bedienen!